LEADER 03375nam 2200529 450 001 9910795573603321 005 20230807203136.0 010 $a3-8325-9997-5 035 $a(CKB)4340000000242849 035 $a(MiAaPQ)EBC5219724 035 $a58a1c6a2-f530-40b7-b61b-3edeb0dd2d03 035 $a(EXLCZ)994340000000242849 100 $a20180529d2015 uy 0 101 0 $ager 135 $aurcnu|||||||| 181 $ctxt$2rdacontent 182 $cc$2rdamedia 183 $acr$2rdacarrier 200 10$aBeweisverbote im deutschen und im tu?rkischen Strafverfahrensrecht /$fUgur Karaaslanoglu 210 1$aBerlin :$cLogos Verlag Berlin GmbH,$d[2015] 210 4$d©2015 215 $a1 online resource (260 pages) 225 0 $aDas Strafrecht vor neuen Herausforderungen 300 $aPublicationDate: 20160205 311 $a3-8325-4081-4 330 $aLong description: Zwischen Deutschland und der Türkei findet ein reger strafverfahrensrechtlicher Beweismitteltransfer statt, der aus der Tatsache resultiert, dass Deutschland nahezu drei Millionen türkischstämmige Einwohner mit familiären und sonstigen sozialen Verbindungen in die Türkei hat und außerdem eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Türkei pflegt. In beiden Staaten steht im Strafprozess zum Teil die Frage nach der Verwertbarkeit von Beweisen an, die eventuell im ersuchten Staat bereits fehlerhaft erhoben wurden. Ist dieser Umstand für den bei dem anderen um Rechtshilfe ersuchenden Staat unbeachtlich oder ist das jeweilige Strafverfahrensrecht derart internationalisiert worden, dass hieraus eine Sperrwirkung für die innerstaatliche Verwertung resultiert? Die Antwort hierauf setzt auch beim Praktiker grundsätzliche Kenntnisse hinsichtlich des jeweiligen Beweisverbotsrechts voraus, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die sich im Rechtshilfeverkehr befindenden Staaten den gleichen Schutzstandard für Beweisverbote haben. U vgur Karaaslano vglu hat es sich zur Aufgabe gemacht, in rechtsvergleichender Perspektive den aktuellen Stand des deutschen und türkischen Beweisverbotsrechts aufzuarbeiten. Dabei beschränkt er sich auf die Grundlagen, wie die Begründung von Verwertungsverboten oder die Geltendmachung von Beweisverboten im Strafverfahren. Er kommt allgemein zu dem Ergebnis, dass die Gefahr eines Beweismittelshoppings bzw. der bewussten Umgehung des jeweiligen eigenen Schutzstandards für Beweisverbote durch Erhebung im ersuchten Staat nicht besteht, weil beide hier verglichenen Beweisverbotsrechtsordnungen materiell einen hohen Schutzstandard für Beweisverbote aufweisen. 606 $aCriminal procedure$zGermany 606 $aCriminal procedure$zTurkey 606 $aCriminal investigation$zGermany 606 $aCriminal investigation$zTurkey 606 $aCriminal law$zGermany 606 $aCriminal law$zTurkey 615 0$aCriminal procedure 615 0$aCriminal procedure 615 0$aCriminal investigation 615 0$aCriminal investigation 615 0$aCriminal law 615 0$aCriminal law 676 $a345.4305 700 $aKaraaslanoglu$b Ugur$01487051 801 0$bMiAaPQ 801 1$bMiAaPQ 801 2$bMiAaPQ 906 $aBOOK 912 $a9910795573603321 996 $aBeweisverbote im deutschen und im tu?rkischen Strafverfahrensrecht$93706748 997 $aUNINA