LEADER 04290nam 2200349 450 001 9910724389903321 005 20230624092729.0 035 $a(CKB)5470000002601465 035 $a(NjHacI)995470000002601465 035 $a(EXLCZ)995470000002601465 100 $a20230624d2009 uy 0 101 0 $ager 135 $aur||||||||||| 181 $ctxt$2rdacontent 182 $cc$2rdamedia 183 $acr$2rdacarrier 200 10$aSchmerzengeld fu?r Schock- und Trauerscha?den $erechtsvergleichende Analyse des Angeho?rigenbegriffes und der Mitverschuldensanrechnung /$fAnita Maria Stiegler 210 1$aWien :$cBo?hlau,$d2009. 215 $a1 online resource (262 pages) 330 $aAd 3 + 4 Im gemeinen Recht und im Strassenverkehrsrecht trifft man zwar zum Teil auf eine unterschiedliche rechtliche Natur der Schmerzengeldanspru?che, das Ergebnis unterscheidet sich aber nicht wesentlich: in allen Fa?llen gelangt man zur Anrechnung des Mitverschuldens des Erstgescha?digten. Soweit ein abgeleiteter Anspruch vorliegt, stellt die Anrechnung des Mitverschuldens des Erstgescha?digten eine Selbstversta?ndlichkeit dar. Bei selbststa?ndigen Anspru?chen muss hingegen erst eine u?berzeugende Begru?ndung gefunden werden, um die gleichzeitige Unabha?ngigkeit und Abha?ngigkeit des Schmerzengeld-Anspruches "naher Angeho?riger" miteinander in Einklang zu bringen. Vo?llig zutreffend ist auch von einer gemischten Natur der Schmerzengeldanspru?che "naher Angeho?riger" die Rede. Es handelt sich dabei um selbststa?ndige Anspru?che. Gleichzeitig sind Schock- und Trauerscha?den aber durch die Einheit des scha?digenden Ereignisses mit dem Erstschaden verbunden. Die intensive Gefu?hlsgemeinschaft zwischen "nahen Angeho?rigen" verbietet wechselseitige Schmerzengeldklagen, solange sie die Grundlage dafu?r bildet. Auf den ersten Blick weisen die von der Rechtsprechung gewa?hlten Begru?ndungen in den zu untersuchenden Rechtsordnungen durchaus Unterschiede auf: wa?hrend in England, Deutschland und O?sterreich die "Angeho?rigeneigenschaft" als Grund und Grenze des Schmerzengeldanspruches im Vordergrund steht, wird in Frankreich die Einheit des scha?digenden Ereignisses und in der Schweiz die Wu?rdigung der besonderen Umsta?nde des Falles als Begru?ndung genannt. Der genauere Blick offenbart jedoch, dass auch die zuna?chst unterschiedlich scheinenden Begru?ndungen nur gemeinsam Sinn machen: so ko?nnte auch der Kassationshof u?ber die Einheit des scha?digenden Ereignisses keine Anrechnung vornehmen, wenn er die Solidarhaftung des Scha?digers und des Erstgescha?digten (und insbesondere die Sorgfaltspflicht des Erstgescha?digten gegenu?ber seinen "nahen Angeho?rigen") nicht grundsa?tzlich ablehnen wu?rde; auch in der Schweiz ist danach zu fragen, warum der Gesetzgeber eigentlich davon ausgeht, dass ein Schmerzengeld unter der Wu?rdigung der besonderen Umsta?nde zuzusprechen ist. Obwohl letztendlich die gewisse Abha?ngigkeit des Schmerzengeldanspruches (die Einheit des scha?digenden Ereignisses oder auch die besondere Natur des Reflexschadens) und die Wu?rdigung der Umsta?nde des Einzelfalles dazu fu?hren, dass das Mitverschulden des Erstgescha?digten bei der Schmerzengeldbemessung fu?r seine "nahen Angeho?rigen" zu beru?cksichtigen ist, hat die Anrechnung des Mitverschuldens des Erst-Gescha?digten in allen zu untersuchenden Rechtsordnungen als auch nach den Grundsa?tzen des europa?ischen Schadenersatzrechts immer dieselbe Wurzel: na?mlich die "Angeho?rigeneigenschaft" bzw. die familia?re Solidarita?t zwischen "nahen Angeho?rigen". Um unerwu?nschte Ergebnisse und eine Verkomplizierung der Rechtslage zu vermeiden, ist das Mitverschulden des Erstgescha?digten zu beru?cksichtigen, wenn seine "nahen Angeho?rigen" ein Schmerzengeld fu?r ihren Schock- oder Trauerschaden geltend machen. 606 $aCompensation (Law)$zEurope 606 $aExemplary damages$zEurope 615 0$aCompensation (Law) 615 0$aExemplary damages 676 $a346.4032 700 $aStiegler$b Anita Maria$0801930 801 0$bNjHacI 801 1$bNjHacl 906 $aBOOK 912 $a9910724389903321 996 $aSchmerzengeld für Schock- und Trauerschäden$91803198 997 $aUNINA