LEADER 03237nam 22004695 450 001 9910163153503321 005 20200711003921.0 010 $a3-86226-344-4 024 7 $a10.1007/978-3-86226-344-8 035 $a(CKB)3710000001032086 035 $a(MiAaPQ)EBC4793377 035 $a(DE-He213)978-3-86226-344-8 035 $a(PPN)198342861 035 $a(EXLCZ)993710000001032086 100 $a20161118d2009 u| 0 101 0 $ager 135 $aurcnu|||||||| 181 $2rdacontent 182 $2rdamedia 183 $2rdacarrier 200 14$aDie Akzessorietät des § 298 StGB zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)$b[electronic resource] /$fvon Claudia Wunderlich 205 $a1st ed. 2009. 210 1$aHerbolzheim :$cCentaurus Verlag & Media :$cImprint: Centaurus Verlag & Media,$d2009. 215 $a1 online resource (316 pages) 225 1 $aStudien zum Wirtschaftsstrafrecht,$x0938-9512 ;$v31 311 $a3-8255-0752-1 320 $aIncludes bibliographical references. 330 $aObwohl wettbewerbsbeschränkende Absprachen bereits 1997 mit Schaffung des § 298 StGB unter Strafe gestellt wurden, fand dieser Paragraph sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung kaum Beachtung. Ungeklärt ist vor allem die Frage der Akzessorietät zum Kartellrecht. Kann eine solche bejaht werden, bietet § 298 StGB eine effektive Möglichkeit die an einer Absprache Beteiligten zu bestrafen und Absprachen im Rahmen von Submissionen wirksam zu begegnen. In der Praxis könnten die Gerichte vor allem auf die, durch das Bundeskartellamt oder die Kommission ermittelten Fakten zurückgreifen, so dass eine Bestrafung nicht mehr an der Nachweisbarkeit scheitern müsste. Der Klärung dieser Frage widmet sich die vorliegende Arbeit, wobei besonders auf die Änderungen des Kartellrechts 2005 und deren Auswirkungen auf § 298 StGB eingegangen wird. Interessant ist dabei vor allem die Einführung des Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs. Ist § 298 StGB so dynamisch auszulegen, dass auch Verfahren, die bei seiner Schaffung noch nicht existent waren, in seinen Schutzbereich fallen können? Die Diskussion dieses Problems stellt ebenso wie die Frage der Einbeziehung vertikaler Absprachen einen Schwerpunkt der Arbeit dar. Sind vertikale Absprachen ? entgegen eines Urteils des BGHs aus 2004 ? nach Änderung des GWB als strafbare Absprachen im Sinne des § 298 StGB zu werten? Die Autorin setzt sich bei der Beantwortung vor allem mit den Argumenten des BGH auseinander und überprüft diese auf ihre Stichhaltigkeit und Übertragbarkeit auf die neue Rechtslage. 410 0$aStudien zum Wirtschaftsstrafrecht,$x0938-9512 ;$v31 606 $aPublic law  606 $aPublic Law$3https://scigraph.springernature.com/ontologies/product-market-codes/R17001 615 0$aPublic law . 615 14$aPublic Law. 676 $a340 700 $aWunderlich$b Claudia$4aut$4http://id.loc.gov/vocabulary/relators/aut$01233912 801 0$bMiAaPQ 801 1$bMiAaPQ 801 2$bMiAaPQ 906 $aBOOK 912 $a9910163153503321 996 $aDie Akzessorietät des § 298 StGB zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)$92865897 997 $aUNINA