02141nam 2200373 450 991072979190332120230729045643.010.17875/gup2023-2352(CKB)4960000000468925(NjHacI)994960000000468925(EXLCZ)99496000000046892520230729d2023 uy 0gerur|||||||||||txtrdacontentcrdamediacrrdacarrierRechtsbehelfe gegen Verzögerungen in ZPO- und FamFG-Verfahren /Lukas BoczekGöttingen :Universitätsverlag Göttingen,2023.1 online resource (xii, 233 pages)3-86395-588-9 Gerichtsverfahren benötigen Zeit, wenn sie rechtsstaatlichen Anforderungen genügen sollen. Andererseits kann die Dauer eines Verfahrens seinen Ausgang beeinflussen und erhebliche Folgen für die Parteien und Beteiligten haben. Deren Möglichkeiten, unangemessen verzögerte Verfahren zu beschleunigen, waren (und sind) im deutschen Prozessrecht jedoch sehr beschränkt. In seiner Entscheidung Kuppinger II hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin einen Verstoß gegen Art. 13 EMRK gesehen, wenn sich das Verfahren auf das Familienleben der Beteiligten auswirkt. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit Beschleunigungsrüge und -beschwerde für einige Kindschaftsverfahren besondere Beschleunigungsrechtsbehelfe in das FamFG eigeführt. Ob diese Rechtsbehelfe den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention genügen und ob und inwieweit Grundgesetz und Konvention in ZPO- und anderen FamFG-Verfahren ebenfalls prozessuale Rechtsbehelfe verlangen, ist Gegenstand der vorliegenden Dissertation.CourtsGermanyCivil procedureGermanyCourtsCivil procedure347.4305Boczek Lukas1374883NjHacINjHaclBOOK9910729791903321Rechtsbehelfe gegen Verzögerungen in ZPO- und FamFG-Verfahren3408669UNINA