02166nam 2200349 450 991072504480332120230630144456.0(CKB)5470000002601164(NjHacI)995470000002601164(EXLCZ)99547000000260116420230630d2012 uy 0gerur|||||||||||txtrdacontentcrdamediacrrdacarrierKants Einleitung in die Rechtslehre von 1784 Immanuel Kants Rechtsbegriff in der Moralvorlesung "Mrongovius II" und der Naturrechtsvorlesung "Feyerabend" von 1784 sowie in der "Metaphysik der Sitten" von 1797 /Philipp-Alexander HirschGöttingen :Universitätsverlag Göttingen,2012.1 online resource (xvi, 137 pages)1797 erscheint mit den Metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre Immanuel Kants rechtsphilosophisches Hauptwerk. Nicht selten begegnet man daher der Auffassung, Kants Rechtsphilosophie entstamme im Wesentlichen seiner Spätphase und sei überdies nur schwer mit der kritischen Moralphilosophie der 1780er Jahre in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund widmet sich die vorliegende Untersuchung dem Vergleich des kantischen Rechtsbegriffs, wie er 1797 in der Einleitung in die Rechtslehre vorgestellt wird, mit Kants Ausführungen in den Vorlesungsnachschriften Moral-Mrongovius II und Naturrecht-Feyerabend aus dem Jahre 1784. Dabei kann nachgewiesen werden, dass der Rechtsbegriff von 1797 bereits 1784 ausgearbeitet war. Mehr noch: Es zeigt sich, dass Kants Rechtsbegriff nicht nur bereits in der Phase seiner kritischen Moralphilosophie vorlag, sondern vielmehr in einem Guss mit ihr konzipiert wurde und wie diese auf dem kritischen Freiheitsbegriff basiert.LawPhilosophyLawMethodologyLawPhilosophy.LawMethodology.193Hirsch Philipp-Alexander801884NjHacINjHaclBOOK9910725044803321Kants einleitung in die rechtslehre von 17842235185UNINA