1.

Record Nr.

UNINA9910163153503321

Autore

Wunderlich Claudia

Titolo

Die Akzessorietät des § 298 StGB zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) [[electronic resource] /] / von Claudia Wunderlich

Pubbl/distr/stampa

Herbolzheim : , : Centaurus Verlag & Media : , : Imprint : Centaurus Verlag & Media, , 2009

ISBN

3-86226-344-4

Edizione

[1st ed. 2009.]

Descrizione fisica

1 online resource (316 pages)

Collana

Studien zum Wirtschaftsstrafrecht, , 0938-9512 ; ; 31

Disciplina

340

Soggetti

Public law 

Public Law

Lingua di pubblicazione

Tedesco

Formato

Materiale a stampa

Livello bibliografico

Monografia

Nota di bibliografia

Includes bibliographical references.

Sommario/riassunto

Obwohl wettbewerbsbeschränkende Absprachen bereits 1997 mit Schaffung des § 298 StGB unter Strafe gestellt wurden, fand dieser Paragraph sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung kaum Beachtung. Ungeklärt ist vor allem die Frage der Akzessorietät zum Kartellrecht. Kann eine solche bejaht werden, bietet § 298 StGB eine effektive Möglichkeit die an einer Absprache Beteiligten zu bestrafen und Absprachen im Rahmen von Submissionen wirksam zu begegnen. In der Praxis könnten die Gerichte vor allem auf die, durch das Bundeskartellamt oder die Kommission ermittelten Fakten zurückgreifen, so dass eine Bestrafung nicht mehr an der Nachweisbarkeit scheitern müsste. Der Klärung dieser Frage widmet sich die vorliegende Arbeit, wobei besonders auf die Änderungen des Kartellrechts 2005 und deren Auswirkungen auf § 298 StGB eingegangen wird. Interessant ist dabei vor allem die Einführung des Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs. Ist § 298 StGB so dynamisch auszulegen, dass auch Verfahren, die bei seiner Schaffung noch nicht existent waren, in seinen Schutzbereich fallen können? Die Diskussion dieses Problems stellt ebenso wie die Frage der Einbeziehung vertikaler Absprachen einen Schwerpunkt der Arbeit dar. Sind vertikale Absprachen – entgegen eines Urteils des BGHs aus 2004 – nach



Änderung des GWB als strafbare Absprachen im Sinne des § 298 StGB zu werten? Die Autorin setzt sich bei der Beantwortung vor allem mit den Argumenten des BGH auseinander und überprüft diese auf ihre Stichhaltigkeit und Übertragbarkeit auf die neue Rechtslage.