1.

Record Nr.

UNINA9910155795103321

Autore

Kempelmann Goetz

Titolo

Der Gesamtplan im Steuerrecht / / Goetz Kempelmann

Pubbl/distr/stampa

Köln : , : Verlag Dr. Otto Schmidt, , [2016]

©2016

Descrizione fisica

1 online resource (226 pages)

Collana

Steuerfragen der Wirtschaft ; ; 026

Classificazione

PP 3465

Disciplina

343.4304

Soggetti

Taxation - Law and legislation - Germany

Lingua di pubblicazione

Tedesco

Formato

Materiale a stampa

Livello bibliografico

Monografia

Nota di bibliografia

Includes bibliographical references and index.

Nota di contenuto

Frontmatter -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Abbildungsverzeichnis -- Abkürzungsverzeichnis -- 1. Einleitung -- 2. Ziel und Gang der Arbeit -- 3. Grundlagen des Gesamtplans -- 1. Anwendungsbereiche der Gesamtplanrechtsprechung -- 2. Das Gesamtplanargument in den Stellungnahmen der Finanzverwaltung -- 1. Normative Verankerung des Gesamtplans -- 2. Verhältnis des Gesamtplans zu seinen Rechtsgrundlagen -- 3. Merkmale des Gesamtplans -- 4. Rechtsfolgen des Gesamtplans -- 1. Kritik am herkömmlichen Gesamtplankonzept -- 2. Eigenes Konzept -- 3. Ergebnis -- Literaturverzeichnis -- Stichwortverzeichnis

Sommario/riassunto

Hinter dem im Steuerrecht regelmäßig bemühten Schlagwort des „Gesamtplans“ verbirgt sich ein nur scheinbar einheitliches Argumentationsmuster zur zusammenfassenden Betrachtung mehraktiger Gestaltungen. Der Autor deckt verschiedene Strukturen des Gesamtplans auf, in denen der Zusammenfassungsgedanke jeweils auf einer eigenständigen Auslegung beruht. Die herausgearbeiteten Fallgruppen des Gesamtplans unterfallen jeweils unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Auch die Voraussetzungen der Zusammenfassung weichen konsequenterweise voneinander ab. Im Ergebnis ist der Gesamtplan als bewährtes Instrument nur für einen Teilbereich der momentanen Anwendungsfälle dogmatisch haltbar. Wird der Gesamtplan dagegen (weiterhin) als abstrakt tragfähiges Argumentationsmuster zur Begegnung mehraktiger Gestaltungen



angesehen, führt dies zu erheblichen Rechtsanwendungsfehlern.